§ 114 Ermächtigung des Verwaltungsrats Die Einzelheiten der Drehbuchfortentwicklungsförderung werden durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats geregelt.

Kapitel 8. Förderung des Absatzes

Abschnitt 1. Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft

§ 115 Förderhilfen Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren für
1.
den Verleih im Inland (Verleih) oder den Vertrieb im Ausland (Vertrieb) von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48,
2.
den Absatz von mit Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 bespielten Bildträgern und
3.
den Absatz von Filmen im Sinne der §§ 41 bis 48 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste.
§ 116 Verwendung für den Verleih und Vertrieb (1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden
1.
zur Deckung von Vorkosten,
2.
zur Herstellung von barrierefreien Fassungen,
3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,
4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und
6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.
(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.
§ 117 Verwendung für den Videoabsatz Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden
1.
zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Herausbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf umfassen,
2.
zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und
3.
für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförderung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden können, soweit dabei jeweils die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahmen steht.
§ 118 Art und Höhe (1) Die Förderhilfen werden als bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt. Die Auswertung des Films kann als Gesamtmaßnahme mit Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 bis 3 gefördert werden. Dabei kann die antragstellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder § 117 Nummer 1 gewährten Förder‑