§ 128 Art der Förderhilfe, Antrag (1) Die Förderhilfen werden auf Antrag als Zuschuss gewährt. Antragsberechtigt sind Verleihunternehmen.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 74 Absatz 1 Satz 1, § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung nach § 129 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
§ 129 Zuerkennung Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 122 entsprechend.
§ 130 Verwendung (1) Die Förderhilfen sind vorrangig für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.
(2) Die Förderhilfen dürfen verwendet werden
1.
zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,
2.
zur Deckung von Vorkosten,
3.
zur Herstellung von barrierefreien Fassungen oder Fremdsprachenfassungen von Filmen,
4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,
5.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,
6.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme oder
7.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(3) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass bis zu 75 Prozent der Förderhilfen, in jedem Fall aber bis zu 100 000 Euro, im
Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500 000 Euro für diesen Zweck erhalten.
§ 131 Auszahlung (1) Die Filmförderungsanstalt zahlt die Förderhilfen bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten aus, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.
(2) Die Auszahlung der Förderhilfen ist zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags-​ und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der Auflage nach § 129 in Verbindung mit § 122 nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.
§ 132 Begonnene Maßnahmen Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 130 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 128 Absatz 2 begonnen wurde. Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 133 Schlussprüfung, Rückzahlung (1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs, Vertriebs oder Videoabsatzes verwerteten Filme den Anforderungen der §§ 41 bis 48 entsprechen.
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn