§ 115 Besuchsbeihilfen Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme (1) Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
- 2.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
- 3.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
(2) Die Leistungen
- 1.
- zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
- 2.
- zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
- 3.
- zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
- 4.
- zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
- 5.
- zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
- 6.
- zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Kapitel 7. Gesamtplanung
§ 117 Gesamtplanverfahren (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
- 1.
- Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung,
- 2.
- Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen,
- 3.
- Beachtung der Kriterien
- a)
- transparent,
- b)
- trägerübergreifend,
- c)
- interdisziplinär,
- d)
- konsensorientiert,
- e)
- individuell,
- f)
- lebensweltbezogen,
- g)
- sozialraumorientiert und
- h)
- zielorientiert,
- 4.
- Ermittlung des individuellen Bedarfes,