(5) Die Integrationsämter beauftragen die Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fachlichen Hintergrunds über eine besondere Betriebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.
§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (1) Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.
(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus
- 1.
- zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
- 2.
- zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
- 3.
- vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
- 4.
- einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
- 5.
- einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.
(3) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben.
(4) Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag
- 1.
- der Gewerkschaften des jeweiligen Landes zwei Mitglieder,
- 2.
- der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
- 3.
- der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
- 4.
- der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, vier Mitglieder.
§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:
- 1.
- die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
- 2.
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
- 3.
- die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
- a)
- die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
- b)
- die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
- c)
- die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem