satz 2 genannten Empfängerkreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
1.
zuverlässig ist,
2.
mindestens 18 Jahre alt ist und
3.
von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist.
Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
1.
der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, dass dieser die Stoffe oder Gemische in erlaubter Weise verwenden oder weiterveräußern will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen,
2.
die abgebende Person den Erwerber unterrichtet hat über
a)
die mit dem Verwenden des Stoffes oder des Gemisches verbundenen Gefahren,
b)
die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie
c)
die ordnungsgemäße Entsorgung und
3.
im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist.
(4) Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der
Selbstbedienung erfolgen. Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 9 Identitätsfeststellung und Dokumentation (1) Über die Abgabe von Stoffen und Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, ist ein Abgabebuch zu führen. Das Abgabebuch kann auch in elektronischer Form geführt werden.
(2) Die abgebende Person hat bei der Abgabe
1.
die Identität des Erwerbers, im Falle der Entgegennahme durch eine Empfangsperson die Identität der Empfangsperson und das Vorhandensein der Auftragsbestätigung, aus der der Verwendungszweck und die Identität des Erwerbers hervorgehen, festzustellen,
2.
in dem Abgabebuch für jede Abgabe zu dokumentieren:
a)
die Art und Menge der abgegebenen Stoffe oder Gemische,
b)
das Datum der Abgabe,
c)
den Verwendungszweck,
d)
den Namen der abgebenden Person,
e)
den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
f)
im Fall der Entgegennahme durch eine Empfangsperson zusätzlich den Namen und die Anschrift der Empfangsperson und
g)
im Fall der Abgabe an öffentliche Forschungs-​, Untersuchungs-​ oder Lehranstalten zusätzlich die Angabe, ob die Abgabe zu Forschungs-​, Analyse-​ oder Lehrzwecken erfolgt, und
3.
dafür zu sorgen, dass der Erwerber oder die Empfangsperson den Empfang des Stoffes oder Gemisches im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unter‑