bb)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-​Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,
b)
wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-​Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
3.
in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-​Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen-​ oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,
b)
nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-​Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
1.
als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder
2.
als Massengehalt in Masseprozent.
§ 3 Alkoholmenge (1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte getroffen.
(3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung (1) Ein Steuerlager umfasst
1.
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstel‑