(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten elektronischen Begleitdokuments mitzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu veröffentlichen.
§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel (1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
- 1.
- für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes:
- a)
- 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5 bis 3 Masseprozent Me‑
- thylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),
- b)
- 6,0 Kilogramm Schellack,
- c)
- 2,0 Liter Toluol,
- d)
- 2,0 Liter Cyclohexan;
- 2.
- zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
- a)
- 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
- b)
- 0,5 Kilogramm Thymol,
- c)
- 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,
- d)
- 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;
- 3.
- zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;
- 4.
- zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;
- 5.
- zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;
- 6.
- zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;
- 7.
- zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.