Bundes übertragen, wenn
- 1.
- diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und
- 2.
- es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.
(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.
§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben (1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)“ werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
- Klärung von Einzelschicksalen,
- 2.
- Kriegssterbefallanzeigen,
- 3.
- Kriegsgräberangelegenheiten und
- 4.
- Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden.
§ 3b Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
§ 4 Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ (1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ ist eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.
(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archivgut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere für solche, die in historischem oder sachlichem Zusammenhang mit der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist nicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.
(4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Vermögen der Stiftung werden durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.