vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.
§ 22 Festlegungen Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über:
1.
weitere registrierungspflichtige Personen und die bei ihrer Registrierung einzutragenden Daten,
2.
weitere zu registrierende Arten von Einheiten und die zur Registrierung Verpflichteten sowie über die bei der Registrierung einzutragenden Daten,
3.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung nicht mehr einzutragen sind,
4.
Daten, die abweichend von der Anlage zu dieser Verordnung als vertraulich gelten oder nicht mehr als vertraulich gelten,
5.
Personen, die abweichend von § 3 Absatz 1 nicht registrierungspflichtig sind,
6.
die Definitionen der einzutragenden Daten oder
7.
Maßgaben für die Prüfung der Daten durch die Netzbetreiber nach § 13 und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen.
§ 23 Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz und dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz (1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben oder, bei
KWK-​Anlagen, die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Modernisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen. Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-​Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-​Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
(2) § 52 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes und § 13a des Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 24 Übergangsbestimmungen Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5.
Anlage Im Marktstammregister zu erfassende Daten (Fundstelle: BGBl. I 2018, 1895 - 1904;)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)