§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten (1) Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die
1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,
2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,
3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,
4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes gespeichert sind,
5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes gespeichert sind,
6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,
7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder
8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. Die
Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.
(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.
§ 13 Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber (1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbetreiber auffordern, die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG- und KWK-​Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern, die
1.
bei der Registrierung der Inbetriebnahme dieser Einheiten und Anlagen eingetragen sind oder
2.
durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb eines Monats nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur überprüfen. Die Frist nach Satz 1 beginnt bei Daten zu Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG- oder KWK-​Anlage sind, die eine Zahlung nach dem Erneuerbare-​Energien-Gesetz oder dem Kraft-​Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch nehmen wollen, deren Höhe nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, mit der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, spätestens jedoch sechs Monate nach der Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netzbetreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüfergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der Bundesnetzagentur als Prüfergebnis