Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für dessen spezifische Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 2. Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-​biogenen Ursprungs ist der in Anlage 1 festgelegte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-​biogenen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe eingesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-​biogenen Ursprungs
1.
nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes entnommen wurde, sondern direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes bezogen wird oder
2.
aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird.
Aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes entnommener Strom, der ausschließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall herunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des Wertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für diesen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht erfüllt sind.
(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemissionen nach Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe nicht-​biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt wurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April 2015 produziert haben, abweichend von Absatz
2 auch dann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes entnommen wurde.
(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-​biogenen Ursprungs sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 4 hergestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr gebracht wurden.
(5) Für die Anrechnung nach Absatz 1 ist § 37a Absatz 4 Satz 3 bis 5, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung keine anderen Bestimmungen trifft. § 44b Absatz 4 des Erneuerbare-​Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 4 Nachweise durch den Verpflichteten (1) Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle Nachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach Anlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes vorzulegen. Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über die genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert nach Kraftstoffen entsprechend der Anlage 1.
(2) Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind oder die er nach § 3 Absatz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat. Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach Anlage 1 zu erfassen. Auf Grundlage der Auf‑