Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und die Dauer des Urlaubs mitgeteilt wurde, der in dem Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstanden ist und gewährt wurde. Diese Mitteilung erfolgt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Blattes der Ausbildungsnachweiskarte Teil I.
(4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit die Erstattungsbeträge die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen überschreiten.
(5) Erhält die ULAK Kenntnis davon, dass in einer Auszahlungserklärung ein höherer als der tatsächliche Ausbildungsbetrag angegeben wurde, so kann die ULAK für einen Zeitraum von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszahlungserklärung vorliegt, einen Nachweis über die Höhe aller von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die ULAK erbracht, gelten die Auszahlungserklärungen für die letzten sechs Monate des Nachweiszeitraums als nicht abgegeben.
(6) Für Ausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1998 bestanden haben und erst ab diesem Zeitpunkt von Abschnitt II erfasst werden, erstattet die ULAK die Ausbildungsvergütungen bis zu der in § 19 genannten Höhe zzgl. 16 v. H. als Ausgleich für die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialaufwendungen, unabhängig davon, in welchem Monat und Jahr der Ausbildung sich der Auszubildende befindet. Soweit für vor dem 1. November 1998 liegende Ausbildungsmonate Erstattungsleistungen beantragt werden, hat der Arbeitgeber eine Auszahlungserklärung über die in diesen Monaten geleisteten Ausbildungsvergütungen abzugeben.
(7) Für Ausbildungsverhältnisse, die von Abschnitt II erst seit dem 1. November 1998 erfasst werden, erstattet die ULAK die überbetrieblichen Ausbildungskosten nach den vorstehenden Absätzen auch für die vor dem 1. November 1998 liegenden Ausbildungs- und Unterbringungstagewerke.
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.
Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.
Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu