- vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
- 2.
- nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung).
In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um / gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.
(1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den Anrechnungsverordnungen der Länder ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Auszubildende eine andere Ausbildungsstätte besucht hat und daher seine Ausbildungszeit verkürzt wird.
(2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf / der monatlichen Ausbildungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3 Nr. 3.1 RTV Angestellte).
(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten festgelegten Zuschläge (§ 3 Nr. 6.2 und 6.3 BRTV, § 3 Nr. 3.2 und 3.3 RTV Angestellte). Die Zuschläge sind aus / der monatlichen Ausbildungsvergütung zu berechnen.
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