Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 6 VTV abgegeben werden.


Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 12 Abs. 2 VTV bleibt unberührt.


Die Erstattung von Urlaubskosten ist in den Erstattungsbeträgen gemäß § 19 Abs. 1 a) enthalten.




(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 32,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 24,00 € täglich als Ausbildungs- und Unterbringungskosten gemäß Abs. 3 bis 7 sowie die Fahrtkosten für den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätte (§ 8),
a)
wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen bzw. zu vertiefen ist,
b)
bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers oder eines technischen Angestellten nach
anderen Ausbildungsordnungen höchsten für 120 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, oder
c)
bei einer Ausbildung für den Beruf eines kaufmännischen Angestellten höchstens für 40 Ausbildungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden und soweit die Ausbildung vor dem 1. August 2008 beginnt.
(2) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber anstelle der Gebühren gemäß Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) pro Ausbildungstagewerk bis zu 44,00 €, im Falle der Internatsunterbringung zusätzlich bis zu 31,50 € täglich, soweit die Gebühren Kosten (Ausbildungs- und Unterbringungskosten) nach Abs. 3 bis 7 sind.
(3) Kosten der überbetrieblichen Ausbildungsstätte einschließlich derjenigen eines angeschlossenen Internats sind insbesondere:
a)
Personalkosten
1.
Vergütung der Angestellten
2.
Löhne der Arbeiter
3.
Beschäftigungsentgelte, Aufwendungen für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige
4.
Unterstützungen und Fürsorgeleistungen
b)
Sachkosten
1.
Geschäftsbedarf
2.
Bücher, Zeitschriften
3.
Post- und Fernmeldegebühren
4.
Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
5.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume