(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Abs. 4 neu festgelegt werden.


(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet.
(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.
(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird.
(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.
(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.


Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).


(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.
(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.
(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.