Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden
- a)
- das 30. Lebensjahr vollendet hat und
- b)
- mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.
(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 10 v. H.,
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
120 Monaten 17 v. H.,
180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H.,
360 Monaten 80 v. H.
der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.
(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von
60 Monaten 92,05 Euro,
120 Monaten 184,05 Euro,
240 Monaten 460,15 Euro,
360 Monaten 736,25 Euro.
60 Monaten 92,05 Euro,
120 Monaten 184,05 Euro,
240 Monaten 460,15 Euro,
360 Monaten 736,25 Euro.
§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.
(1) Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 4 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum
Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.
(3) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt.
(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Beihilfen, die monatlich 20,00 Euro nicht übersteigen, berechtigt.
(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.
(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:
- a)
- für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
- b)
- für das Hinterbliebenengeld
- aa)
- die Sterbeurkunde für den Versicherten;
- bb)
- der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht;
- cc)
- die weiteren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Bescheinigungen.
Die ZVK-Bau kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) bezogen hat.