f)
Gruppengröße je Ausbilder nach den unter Buchst. a) genannten Empfehlungen des Bundesinstitutes für Berufsbildung,
g)
Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung,
h)
Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen in der jeweiligen Fassung und
i)
Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernortkooperation).
Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Beherbergungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen) sind zudem folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
a)
Sicherstellung einer sozialpädagogischen Betreuung bei Bedarf,
b)
Raumbelegung mit in der Regel zwei, höchstens jedoch vier Auszubildenden in Zimmern mit Dusche und WC,
c)
Angebote zur Freizeitgestaltung und
d)
Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.
(4) Die Qualitätsanforderungen nach Abs. 3 werden von einer durch die ULAK beauftragten Stelle auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungsstätte zu erörtern. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Qualitätsanforderungen in vollem Umfang erfüllt werden, so ist dieses zu bescheinigen. Werden einzelne Qualitätsanforderungen nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die
Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte zu tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(5) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste zu streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis zum Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.
(6) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.


(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Ausbildungsbetrieb nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
a)
jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines