einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]
(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten
Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
(1) Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.
(2) Diese beiden Kassen sind auch ermächtigt, im Rahmen eines jeweils auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen zur Ausbildungsreifeförderung zu verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen.
(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn
- a)
- eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgt,