Regelqualifikation:
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baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
–
baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
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anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
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anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung
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anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
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Berufsausbildung zum Baugeräteführer
–
Prüfung als Berufskraftfahrer
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durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
–
baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit
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Prüfung als Baumaschinenführer
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Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
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durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
Keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
–
Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
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selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
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Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
–
baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
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Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
–
durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
–
Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
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Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung