nicht erfüllt, ist der Ausbildungsstätte durch die ULAK eine angemessene Frist von längstens zwölf, bei baulichen Mängeln von längstens 24 Monaten einzuräumen, innerhalb derer die Qualitätsanforderungen zu erfüllen sind. Werden die Qualitätsanforderungen nicht oder nach Ablauf der Nachfrist und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheinigung zu verweigern. Die Kosten dieser Überprüfung hat die Ausbildungsstätte zu tragen. Je einem Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte stattfindet, zu ermöglichen.
(5) Die Eintragung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in die bei der ULAK geführte Liste, die vor dem 1. Januar 2011 erfolgt ist, bleibt gültig, bis die erstmalige Überprüfung der Ausbildungsstätte nach Abs. 4 abgeschlossen ist oder die Ausbildungsstätte eine solche Überprüfung verweigert hat.
(6) Die Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte aus der bei der ULAK geführten Liste erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine überbetriebliche Ausbildungsstätte aus dieser Liste zu streichen, wenn während der Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle festgestellt hat, dass die in Abs. 3 geregelten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt werden, oder die Ausbildungsstätte eine Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle verweigert hat. Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte nach Satz 2 bis zum Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt.
(7) Die ULAK hat die überbetriebliche Ausbildungsstätte und die Tarifvertragsparteien von der Eintragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.
(1) Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 werden dem Arbeitgeber nur dann erstattet, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte sich in einer Erklärung gegenüber der ULAK verpflichtet hat,
- a)
- jährlich innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr gemäß § 24 Abs. 3 bis 7 ermittelt worden sind und die Höchstbeträge gemäß § 24 Abs. 2 überschreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,
- b)
- Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer ermöglichen, die Bescheinigung gemäß Buchst. a) zu erteilen,
- c)
- jährlich mitzuteilen, ob und von wem Ausbildungsförderungsmittel gemäß § 24 Abs. 7 in Anspruch genommen worden sind,
- d)
- Überzahlungen gemäß Abs. 5 an die ULAK zurückzuzahlen,
- e)
- ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben.
(2) Nach Eingang der Erklärung gemäß Abs. 1 hat die ULAK der Ausbildungsstätte zu bestätigen, dass die Gebühren gemäß § 24 Abs. 2 erstattet werden, und den Vorbehalt der Streichung gemäß Abs. 4 sowie der Rückforderung gemäß Abs. 5 geltend zu machen.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) ist der ULAK jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres der Ausbildungsstätte vorzulegen.
(4) Führt die Ausbildungsstätte keine Aufzeichnungen oder wird die Bescheinigung gemäß Abs. 1 Buchst. a) nicht fristgerecht vorgelegt, so hat die ULAK die Ausbildungsstätte aus der bei ihr geführten Liste zu streichen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsstätte unvollständige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in der Lage ist, die Bescheinigung zu erteilen. Die Erstattung für