Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
- –
- Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
- –
- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
- –
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
- –
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- –
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- –
- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
- –
- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
- –
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
- –
- Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
- –
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes