(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Für duale Studiengänge, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden und für welche die tariflichen Voraussetzungen für die Erstattung von Ausbildungskosten nach diesem Tarifvertrag in der Fassung vom 18. Dezember 2009 erfüllt sind, gilt § 30 erst für die nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Ausbildungsverhältnisse. § 19 Abs. 1 Buchst. c) und d) gelten nicht für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. September 2010 bereits bestanden haben.
(3) Die §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 2013 liegende Ausbildungszeiten, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung bereits das 28. Lebensjahr vollendet hatte.
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)
Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. August 2010 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 22 - 31)
Auszug aus dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 29. Januar 1987, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 6. August 2010 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 22 - 31)
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten I bis V werden Auszubildende erfasst, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
- 1.
- weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder
- 2.
- ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder
- 3.
- nach vorangegangener Berufsausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung).
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 58, 67 BBiG oder gemäß den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, gelten lediglich die Abschnitte I und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.