- Altersteilzeit zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von § 7 durch den Arbeitgeber abzugelten.
- 2.
- Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase folgende Regelungen:
- a)
- Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungstage gemäß § 3.
- b)
- Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Gemeinnützige Urlaubskasse des bayerischen
Baugewerbes e.V.“ hat insbesondere die Aufgabe, die Urlaubsvergütung aus Mitteln zu sichern, die durch Beiträge aufgebracht werden. Der Arbeitgeber hat die zur Sicherung der Urlaubsvergütung notwendigen Mittel durch einen Beitrag, der in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme (das ist die Summe der Bruttoarbeitslöhne im Sinne von § 5 Ziff. 2) in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird, aufzubringen.
Der Arbeitgeber hat diesen Beitrag an die Kasse abzuführen. Die Urlaubskasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern. Für die Einzahlung, Verwaltung und Auszahlung der Urlaubsvergütung gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in der jeweils gültigen Fassung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.
Anlage 20 (zu § 4 Absatz 2)
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 17. Dezember 2012 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 233 - 236)
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 17. Dezember 2012 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 233 - 236)