Urlaubskasse ist München. Das gilt nicht für Beitragsforderungen der Urlaubskasse gegen Arbeitgeber. Insoweit ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden.


Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Freistaates Bayern.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.


1.
Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
2.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub nach Maßgabe des § 125 Sozialgesetzbuch IX um 5 Arbeitstage.
3.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
4.
Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
5.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe des § 4 Ziff. 1 festzulegen.


1.
Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage (§ 2) nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.
Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf 1 Tag Urlaub.
3.
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage
an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.