(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v. H. des Urlaubsentgelts. Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,14 v. H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
[…]


(1) Wird im Jahr der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder bis zum 1. Juli des Folgejahres ein Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Baugewerbes begründet, so sind die im Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsansprüche, soweit sie wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, nicht abzugelten. Die Urlaubsansprüche richten sich nach § 8 Nr. 10 BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.
[…]


(1) In Abweichung von § 15 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.


Für Zeiten, in denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, hat der Arbeitgeber die von der Ausbildungsstätte festgesetzten Nutzungsentgelte (Gebühren) für Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung zu entrichten. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.


Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft“ (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubildenden im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarifvertrages erstattet. An die Stelle der ULAK tritt im Gebiet des Landes Berlin die „Sozialkasse des Berliner Baugewerbes“.




(1) Die ULAK erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn