- 1.
- Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
- 2.
- Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
- 3.
- Soweit nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 4 BRTV als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für
einen Urlaubstag = 10 Ausfallstunden, zwei Urlaubstage = 20 Ausfallstunden, drei Urlaubstage = 30 Ausfallstunden ausgeglichen. Bei weniger als jeweils zehn Ausfallstunden wird für jede Ausfallstunde ein Zehntel der Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag ausgezahlt. Der Restbetrag wird mit den Reststunden auf dem Ansparkonto gutgeschrieben, soweit noch nicht für insgesamt 30 Ausfallstunden Winterausfallgeld-Vorausleistungen erbracht worden sind, anderenfalls ausgezahlt.
- 1.
- Die Urlaubsvergütung für den Urlaub gemäß § 2 beträgt 14,82 v. H. für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 17,29 v. H. des Bruttolohnes.
- Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v. H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v. H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der Urlaubsvergütung gehören auch die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ausgleichsbeträge gemäß § 6.
- 2.
- Bruttolohn ist
- a)
- der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
- b)
- der nach §§ 40 a, 40 b und § 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, Satz 2 und § 19 Abs. 1, des Tarifvertrages über Sozialkassen im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung.Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gemäß § 7 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.
- 3.
- Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet, indem die gemäß Ziff. 1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der gemäß § 3