(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
1.
Name, Anschrift und Betriebskontonummer
2.
Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
3.
Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
4.
Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
2.
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
3.
die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
1.
Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
2.
Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin hat die in
Absatz 1 genannten Angaben für die bei ihm im Januar 2016 beschäftigten Angestellten bis zum 15. Februar 2016 mitzuteilen.


(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.


(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
2.
Beginn der Dienstzeit
3.
Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten der freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.