einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.
(1) Der Arbeitgeber hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 0,6 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,8 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 26,55 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die
darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,8 v. H.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 einen Gesamtbetrag von 23,35 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 14,5 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H. und für die Zusatzversorgung 0,6 v. H.
(4) Bruttolohn ist
- a)
- bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b und 52 Abs. 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 1), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrages zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
- b)
- bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchst. a) als Bruttolohn gelten würde. Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung),