1.
die Einzugsstelle und deren Adresse, an welche die Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden sowie die Nummern, unter welchen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei dieser Einzugsstelle geführt werden
2.
das Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird, sowie die Steuernummern des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
(4) Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland von einer dortigen Urlaubskasse erfasst wird und eine Freistellung vom deutschen Urlaubskassenverfahren begehrt, hat er den Namen und die Adresse der ausländischen Urlaubskasse, die von dieser vergebenen Betriebskonto- und Arbeitnehmer-Nummern, ferner eine Bescheinigung der ausländischen Urlaubskasse über die während der Entsendezeit bestehende Verpflichtung zur Beitragszahlung zu übersenden. Sofern ein Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ausland eine Anrechnung der am Betriebssitz von ihm für dieses Kalenderjahr an den Arbeitnehmer gewährten Urlaubsleistungen begehrt, hat er die am Betriebssitz gültige Dauer des Jahresurlaubs, den Beginn des Arbeitsverhältnisses, die dem Arbeitnehmer dort für das laufende Kalenderjahr gewährten Urlaubstage, das darauf bezogene Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld in jeweiliger Landeswährung mitzuteilen.


(1) Der Arbeitgeber hat der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats mitzuteilen:
1.
beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
2.
Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
3.
Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
4.
gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
5.
Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch
6.
Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Im Kalenderjahr 2013 sind die Ausfallstunden gemäß Ziffern 5 und 6 für die Monate Januar bis März als kumulierte Werte zusammen mit den übrigen Meldungen für den Monat März abzugeben.
Die monatlichen Meldungen sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Sofern der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, am elektronischen Meldeverfahren teilzunehmen, erhält er von der ULAK zusammen mit den Meldeformularen monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
1.
Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
2.
Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
3.
Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
4.
Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
5.
Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
6.
Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte