(10) Enthält der Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK unrichtige oder unvollständige Angaben, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Berichtigung nach Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Arbeitnehmerkontoauszuges. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung der Daten gemäß Abs. 7 rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ergänzung bzw. Berichtigung seines Arbeitnehmerkontos durch die ULAK zu verlangen, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Auf die Rechtskraft des Urteils kann verzichtet werden, wenn es öffentlich zugestellt werden müsste.
Die ULAK ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen berichtigten Arbeitnehmerkontoauszug zu übersenden.
(11) Bei Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist vom Arbeitgeber der Beginn der Dienstpflicht zu melden.
(12) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Freistaat Bayern und im Land Berlin, die ihre Meldepflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, haben der Einzugsstelle monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name, Anschrift und Betriebskontonummer
- 2.
- Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum
- 3.
- Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer
- 4.
- Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes
Die UKB und die Soka-Berlin sind verpflichtet, die in Satz 1 genannten Daten unverzüglich an die Einzugsstelle weiterzuleiten.
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin ist verpflichtet, der Einzugsstelle unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten
- 2.
- Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
- 3.
- die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde
(2) Der Arbeitgeber hat zudem für jeden Angestellten bis zum 15. des folgenden Monats nur mitzuteilen:
- 1.
- Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
- 2.
- Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden