Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
- 2.
- Beginn der Dienstzeit
- 3.
- Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
- 2.
- Ausbildungsberuf
- 3.
- Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
- 4.
- eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
- 5.
- vereinbarte Ausbildungsvergütung
- 6.
- soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
- 1.
- Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
- 2.
- Verlängerung der Ausbildungszeit
- 3.
- Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
- 4.
- Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
- 5.
- entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Ausbildungsbetriebe mit Betriebssitz im Land Berlin.
(1) Die ULAK bescheinigt dem Ausbildungsbetrieb vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Ausbildungsbetrieb für jeden Auszubildenden