(3) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Höhe der Urlaubsabgeltung, des an den Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteils und der abgeführten Lohnsteuer.
(4) Hat die ULAK an den Arbeitgeber einen zu hohen oder einen zu niedrigen Arbeitnehmeranteil gezahlt, so hat ein entsprechender Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen.


(1) Den Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV hat der Arbeitnehmer, den Anspruch nach § 8 Nr. 9 BRTV hat der Erbe unter Vorlage eines Erbscheines oder eines anderen geeigneten Nachweises der Erbberechtigung schriftlich bei der ULAK zu beantragen; dabei ist eine vorhandene Bankverbindung anzugeben. Soweit die ULAK dazu berechtigt ist, führt sie die auf die Ansprüche nach Satz 1 entfallende Lohnsteuer an die zuständige Finanzbehörde ab.
(2) Dieser Antrag ist innerhalb des auf den Verfall der Urlaubsansprüche folgenden Kalenderjahres zu stellen. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Teilnahme an dem Urlaubskassenverfahren kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss gestellt werden. Der Lauf der Frist nach § 8 Nr. 8 Satz 2 BRTV ist während eines Rechtsstreites aus Anlass der unterbliebenen Beitragszahlung gehemmt.




(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und
Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,4 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H., für das Berufsbildungsverfahren 2,1 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 26,55 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,35 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubskassenverfahren beträgt 15,1 v. H. und für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v. H.
(4) Bruttolohn ist