(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2.
Ausbildungsberuf
3.
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
4.
eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
5.
vereinbarte Ausbildungsvergütung
6.
soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden
(2) Der Arbeitgeber hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen:
1.
Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird
2.
Verlängerung der Ausbildungszeit
3.
Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
4.
Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung
5.
entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.


(1) Die ULAK bescheinigt dem Arbeitgeber vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 sowie Ziff. 6 gemeldeten Daten.
(2) Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Auszubildenden eine Bescheinigung über die Dauer des gemeldeten Ausbildungsverhältnisses sowie die im Auslernjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und gewährten Urlaubstage.
(3) Der Arbeitgeber hat die in den Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 enthaltenen Angaben zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet diese Bescheinigungen sodann an den Auszubildenden.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage der Bescheinigung nach Abs. 1 bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.




(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto nach § 18 Abs. 2 monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5, 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen