(5) Der ULAK ist auf Verlangen von der Ausbildungsstätte Einsicht in die für die Durchführung des Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen zu gewähren, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien.
(6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Arbeitgeber mit, in welcher Höhe und für wie viele Ausbildungstagewerke und Internatstage sie überbetriebliche Ausbildungskosten erstattet hat.
(7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.


(1) Die Höhe der Fahrtkosten (§ 8) hat der Auszubildende der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gegenüber zu belegen (z. B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzuweisen.
(2) Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen.
(3) Die ULAK erstattet die Fahrtkosten, wenn die überbetriebliche Ausbildungsstätte nach Prüfung der Belege bzw. der Nachweise die Höhe der an die Auszubildenden gezahlten Fahrtkosten zusammen mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunterbringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung
übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungsstätte gemachten Angaben über die Höhe der Fahrkosten sowie den errechneten Erstattungsbetrag.
(4) Die Erstattung erfolgt mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitgebers in Höhe des Erstattungsbetrages durch Zahlung an die überbetriebliche Ausbildungsstätte. Diese ist nicht berechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen.
(5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung gemäß § 24 aufzurechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.




Hat der Arbeitgeber oder der Auszubildende die höchstmögliche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf das Ausbildungsverhältnis beantragt, so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24).


Erfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Arbeitgeber gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und die vertragliche Ausbildungsdauer mindestens 95 Wochen beträgt.