folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieses dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterschriebene Kopien des ausgefüllten Meldeformulars für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldeformulars mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber, die an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, händigen dem Arbeitnehmer stattdessen einen entsprechenden, gestempelten und unterschriebenen EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigtes Meldeformular später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK ein berichtigtes Meldeformular an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldeformulars ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(6) Für Arbeitnehmer im Auslernjahr sowie für Arbeitnehmer, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhält der Arbeitgeber für den ersten Meldemonat des folgenden Kalenderjahres ein gesondertes Meldeformular. In dieses hat er die Resturlaubsvergütungsansprüche sowie die Daten gemäß Abs. 1 einzutragen und es an die ULAK zurückzusenden.
(7) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres übersendet die ULAK dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Arbeitnehmerkontoauszug mit folgenden Daten:
- 1.
- Beschäftigungszeit
- 2.
- Beschäftigungstage
- 3.
- beitragspflichtiger Bruttolohn
- 4.
- Prozentsatz der Urlaubsvergütung
- 5.
- Anspruch auf Urlaubsvergütung
- 6.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem Resturlaubsanspruch des dem abgelaufenen Kalenderjahr vorausgehenden Jahres und der verbleibende Restanspruch (Entschädigungsanspruch)
- 7.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung aus dem abgelaufenen Kalenderjahr und der verbleibende Restanspruch
(8) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der ULAK umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ULAK übersendet sodann den Arbeitnehmerkontoauszug an den Arbeitnehmer.