- 1.
- Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
- 2.
- Zeitpunkt des Beschäftigungsendes
(3) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Angestellten eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten.
(2) Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet sodann die Bescheinigung an die Angestellten.
(3) § 6 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ULAK die ZVK-Bau tritt.
(1) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den alten Bundesländern und im Westteil des Landes Berlin hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugsstelle auf einem dafür vorgesehenen Formular mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen
- 2.
- Beginn der Dienstzeit
- 3.
- Zeitpunkt des Dienstzeitendes
(2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst im Sinne von § 54 Wehrpflichtgesetz, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst im Sinne von §§ 1, 2
Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzschutzdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Sinne von § 6b Wehrpflichtgesetz.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit übersendet die ZVK-Bau dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten. Der Arbeitgeber hat die Daten einschließlich der Arbeitnehmeradresse zu prüfen und der Einzugsstelle umgehend Korrekturen mitzuteilen. Die ZVK-Bau übersendet die Bescheinigung sodann an den Arbeitnehmer.
(4) Bei Angestellten hat der Arbeitgeber auch die Wartezeit für das laufende Kalenderjahr bis zum Beginn der Dienstzeit an die Einzugsstelle zu melden.
(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle mitzuteilen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
- 2.
- Ausbildungsberuf
- 3.
- Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes
- 4.
- eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung
- 5.
- vereinbarte Ausbildungsvergütung
- 6.
- soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden