gewährten Lohnausgleichs oder des Lohnes, den er für die in den jeweiligen Ausgleichszeitraum fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage gezahlt hat. Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnausgleich hatte und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die Erstattung von Lohnausgleich erfolgt letztmalig für den am 1. Januar 2006 endenden Ausgleichszeitraum.
(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.


(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar
2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.




(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 16,6 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 19,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 20,1 v. H., der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,3 v. H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,8 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch von 26,1 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für die Zusatzversorgung beträgt 3,2 v. H., für das Kalenderjahr 2012 jedoch 3,5 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit