bis zur Höhe des an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebetrages dem Winterbeschäftigungs-Umlagekonto gutzuschreiben.
(3) Die Einzugsstelle kann den Arbeitgeber zum Spitzenausgleichsverfahren zulassen. Die Zulassung setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber für die letzten zwölf Monate vor Eingang seiner Erklärung, an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen zu wollen, seine Meldungen und seine Beitragszahlungen vollständig und fristgerecht an die Einzugsstelle erbracht hat.
(4) Die Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren endet mit dem Tag, an dem
- a)
- der Arbeitgeber gegenüber der Einzugsstelle mit seiner monatlichen Beitragsmeldung oder Beitragszahlung in Verzug kommt,
- b)
- der Arbeitgeber gegenüber der ULAK mit seinen Meldeverpflichtungen nach §§ 5, 6 dieses Tarifvertrages, §§ 20, 21 BBTV oder § 3 a) Satz 2 VTV Berufsbildung-Berlin in Verzug kommt,
- c)
- die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt wurde, oder
- d)
- der Arbeitgeber eine Erstattung von Urlaubsvergütungen beantragt, die er noch nicht an seine Arbeitnehmer gezahlt hat.
In den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen kann die Beendigung der Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren dadurch abgewendet werden, dass der Arbeitgeber den genannten Verpflichtungen nachträglich nachkommt. Die Einzugsstelle ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf diese Möglichkeit hinzuweisen und ihm hierfür eine Frist von 14 Kalendertagen seit Absendung des entsprechenden Schreibens einzuräumen.
Mit der Beendigung des Spitzenausgleichsverfahrens ist der Saldo nach Abs. 1 zu bilden. Ergibt sich dabei ein Saldo zugunsten der Einzugsstelle, so ist der entsprechende Betrag spätestens bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Zulassung des Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren endet, bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Ergibt sich dagegen ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers, so zahlt die Einzugsstelle den entsprechenden Betrag unverzüglich an den Arbeitgeber aus. Hat die Einzugsstelle dem Arbeitgeber die 14-tägige Frist nach Abs. 4 Satz 3 eingeräumt, so ist sie erst nach Ablauf dieser Frist zur Überweisung des sich aus dem Saldo ergebenden Betrages verpflichtet. Für denjenigen Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, ist der Sozialkassenbeitrag spätestens bis zum letzten Tag des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist diese berechtigt, für jeden Abrechnungszeitraum, für den ein Saldo wegen fehlender Beitragsmeldung nicht gebildet werden kann, aus einem Saldo zugunsten des Arbeitgebers gemäß Satz 6 einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Sozialkassenbeitrages der letzten zwölf Monate zurückzubehalten. Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 3.
(5) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt er an dem Spitzenausgleichsverfahren teilnehmen will. Eine Änderung der Spitzenausgleichsintervalle ist jeweils frühestens nach zwölf Monaten möglich. Die Erklärungen gemäß Satz 1 und 2 sind mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen abzugeben. Eine Erklärung des Arbeitgebers zur Beendigung der Teilnahme an dem Spitzenausgleichsverfahren ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls abzugeben.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann auch für jeweils sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume ein