- 1.
- beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden
- 2.
- Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers
- 3.
- Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt
- 4.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand
Die monatlichen Meldeformulare sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Beschäftigungstage angefallen sind. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Zusammen mit den Meldeformularen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
- 1.
- Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne
- 2.
- Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen
- 3.
- Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen
- 4.
- Zahl der beigefügten Meldeformulare für gewerbliche Arbeitnehmer
- 5.
- Zahl der beigefügten Meldeformulare für Auszubildende
- 6.
- Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen
Der Summenbeleg ist zu unterschreiben und für jeden Monat zusammen mit den Meldeformularen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und
unterschriebene Kopie des Meldeformulars für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieses dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterschriebene Kopien des ausgefüllten Meldeformulars für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldeformulars mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber, die an dem elektronischen Verfahren teilnehmen, händigen dem Arbeitnehmer stattdessen einen entsprechenden, gestempelten und unterschriebenen EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigtes Meldeformular später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber unrichtig geworden, so hat die ULAK ein berichtigtes Meldeformular an den neuen Arbeitgeber zu senden. Eine Kopie dieses berichtigten Meldeformulars ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.