(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Arbeitgeber eine Ausbildungsnachweiskarte zu führen und darin die geforderten Angaben zu machen.
(2) Der Arbeitgeber hat durch Übersendung einer von der Innung, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer bestätigten Abschrift des Ausbildungsvertrages die Ausbildungsnachweiskarte anzufordern: Hatte der Auszubildende bereits bei einem anderen Betrieb des Baugewerbes ein Ausbildungsverhältnis begründet, so ist der ULAK bei der Anforderung der Ausbildungsnachweiskarte auch die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden mitzuteilen.
(3) Das Meldeverfahren für Auszubildende gilt nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Land Berlin.
(1) Der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden nach Erhalt der Ausbildungsnachweiskarte den darin enthaltenen Ausweis auszuhändigen.
(2) Wird das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit beendet, ohne dass der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat, so ist der ausgefüllte Nachweis dem Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so ist die Ausbildungsnachweiskarte abzuschließen und dem Auszubildenden auszuhändigen.
(4) Die Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung setzt die Vorlage des dafür in der Ausbildungsnachweiskarte vorgesehenen Einlösungsscheins bei der Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden voraus.
(1) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber monatlich die von ihm an den Arbeitnehmer ausgezahlte Urlaubsvergütung sowie in den Fällen des § 8 Nr. 6.2 Satz 3, Nr. 11.1 und Nr. 12.1 BRTV die ausgezahlte Urlaubsabgeltung, soweit auf diese nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Anspruch bestand. Die Erstattung erfolgt aufgrund vollständiger und ordnungsgemäßer Meldung der Daten gemäß §§ 5 und 6. Sie setzt die Versicherung des Arbeitgebers voraus, dass die in die Meldescheine eingetragenen Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden und mit den Lohnkonten sowie den Lohnabrechnungen übereinstimmen.
(2) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Arbeitnehmern in den rückwirkend erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Urlaubsvergütungen, höchstens jedoch in Höhe der in § 8 BRTV für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für solche Abrechnungszeiträume, für die Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Einzugsstelle den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.
(3) Die ULAK erstattet dem Arbeitgeber die gemäß § 8 Nr. 13 BRTV anzurechnende Urlaubsvergütung zum Zeitpunkt der Gewährung von Urlaub, der Beendigung der Entsendezeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor der ersten Gewährung von Urlaub durch einen Folgearbeitgeber oder vor der Auszahlung von Urlaubsabgeltung bzw. Entschädigung geltend gemacht wird.