sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 2,10 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,60 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die Zusatzversorgung für jeden angestelltenversicherungspflichtigen Dienstpflichtigen seines Betriebes einen monatlichen Beitrag von 53,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 67,00 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Beitrag von 1,77 € für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 2,23 € für die Kalendermonate ab Januar 2009 zu zahlen.
(1) Der zuständigen Einzugsstelle ist monatlich (Abrechnungszeitraum) spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf einem von ihr zur Verfügung zu stellenden Formular die Bruttolohnsumme für den Abrechnungszeitraum zu melden. Auf dem Formular hat der Arbeitgeber ferner anzugeben:
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- Name, Anschrift und seine Betriebskontonummer,
- –
- den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
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- die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
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- die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne
- von § 8 SGB IV ausüben,
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- den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.
(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber