tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen.
(1) Die Kasse hat die von ihr einzuziehenden Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Die Kasse kann Ansprüche erlassen, wenn und soweit die Träger der Sozialversicherung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sowie die Finanzbehörden gemäß § 227 AO ihre Ansprüche erlassen. Der zur Beitragszahlung Verpflichtete hat nachzuweisen, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung sowie die Finanzbehörden sich zu einem Erlass bereit erklärt haben. § 5 Abs. 2 TVA findet keine Anwendung, soweit wegen des Erlasses Beiträge nicht entrichtet worden sind.
(1) Der Verwaltungsrat der ULAK und der Aufsichtsrat der ZVK sind ermächtigt, paritätische Kommissionen einzusetzen, die über Fragen der Abwicklung und Durchführung der in diesem Tarifvertrag geregelten Sozialkassenverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 auf der Grundlage der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen entscheiden.
(2) Soweit die Bestimmungen dieses Tarifvertrages auslegungsbedürftig erscheinen, obliegt diese Tarifvertragsauslegung im Rahmen der in Abs. 1 genannten Aufgaben ebenfalls den paritätischen Kommissionen.
(3) Soweit die vorstehenden Bestimmungen lediglich technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die
günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.
Anlage 34 (zu § 7 Absatz 9)
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 366 - 379)
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 20. August 2007 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 366 - 379)
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer