- 2.
- Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers,
- 3.
- Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat,
- 4.
- Ausfallstunden,
- 5.
- gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand.
In dem Meldeschein für den Monat Dezember, bei einer betrieblichen Vereinbarung nach § 6 TV Lohnausgleich auch für den Monat Januar, sind zusätzlich die für die Ermittlung des Anspruches auf den Lohnausgleich notwendigen Daten und die Höhe des Lohnausgleichsbetrages zu melden. Die monatlichen Meldescheine sind mit den Werten „Null“ abzugeben, wenn ein Arbeitnehmer weder Bruttolohn erzielt hat noch für ihn Ausfallstunden oder Beschäftigungstage angefallen sind.
(2) Zusammen mit den Meldescheinen erhält der Arbeitgeber von der ULAK monatlich einen Summenbeleg, auf dem folgende Angaben einzutragen sind:
- 1.
- Summe aller beitragspflichtigen Bruttolöhne,
- 2.
- Summe aller erstattungsfähigen Urlaubsvergütungen,
- 3.
- Summe aller erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen,
- 4.
- Zahl der beigefügten Meldescheine,
- 5.
- Zahl der beigefügten Auszahlungserklärungen für Auszubildende,
- 6.
- Zahl der beigefügten Korrekturmeldungen.
In den Summenbeleg für den Monat Dezember, bei einer betrieblichen Vereinbarung nach § 6 TV Lohnausgleich auch für den Monat Januar, ist zusätzlich die Summe aller erstattungsfähigen Lohnausgleichsbeträge einzutragen.
Der Summenbeleg ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen und für jeden Monat zusammen mit den Meldescheinen spätestens bis zum 15. des folgenden Monats an die ULAK einzusenden.
(3) Die ULAK erfasst die von dem Arbeitgeber gemeldeten aktuellen Monatswerte und teilt dem Arbeitgeber für jeden
Arbeitnehmer die sich daraus ergebenden kumulierten Werte sowie die noch verfügbaren Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers für das laufende Kalenderjahr mit.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber eine gestempelte und unterzeichnete Kopie des Meldescheines für den laufenden Monat mit den aktuellen Monatswerten auszuhändigen. Liegt dieser dem Arbeitgeber noch nicht vor, so sind dem Arbeitnehmer gestempelte und unterzeichnete Kopien des ausgefüllten Meldescheines für den vorherigen Monat und eines Ersatzmeldescheines mit den aktuellen Monatswerten des laufenden Monats zu überlassen. Arbeitgeber mit EDV-Abrechnung händigen dem Arbeitnehmer statt dessen einen entsprechenden, gestempelten und unterzeichneten EDV-Ausdruck aus.
(5) Für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten ist das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular „Korrekturmeldung“ zu verwenden, wobei die Berichtigung für jeden Monat auf einer gesonderten Korrekturmeldung vorzunehmen ist. Die ULAK kann im Einzelfall auf die Verwendung des Formulars verzichten. Eine Berichtigung kann längstens bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet, längstens bis zum 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats vorgenommen werden; ist ein zu niedriger beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet worden, so hat eine Korrektur auch nach Ablauf dieser Fristen zu erfolgen.
Ist ein vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigter Meldeschein später infolge einer Berichtigung durch diesen früheren Arbeitgeber