(4) Die zur Sicherung von Leistungen, die nach Außerkrafttreten des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe während der Winterperiode (TV Lohnausgleich) nicht mehr zu erbringen sind, bereits aufgebrachten Mittel werden zur Sicherung der Erstattung von Ausbildungskosten nach den Abschnitten II bis IV des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe verwendet.
(1) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Erste Übergangsbeihilfe. Diesem Antrag ist ein Nachweis über die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember bis 1. Januar beizufügen.
(1 a) Dem Antrag ist ferner Teil B der Lohnnachweiskarte 1999 bzw. eine Kopie des entsprechenden EDV-Ausdrucks beizufügen.
(2) Die ULAK zahlt dem Arbeitnehmer auf Antrag die Zweite Übergangsbeihilfe, wenn diesem Antrag ein Nachweis über eine mindestens 42 Kalendertage andauernde Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 15. Oktober bis 31. März beigefügt wird.
(3) Die Übergangsbeihilfen werden letztmalig bei Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 24. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006 bzw. vom 15. Oktober 2005 bis 31. März 2006 gewährt.
(1) Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,20 v. H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten
Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Kasse abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 19,20 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H. und für die Zusatzversorgung 2,00 v. H.
(3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Aufbringung der Mittel für die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Urlaubs-, Berufsbildungs- und Zusatzversorgungsverfahren abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,40 v. H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Der in dem Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz beträgt für die Zusatzversorgung 2,00 v. H. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin einen um den Beitrag für die Zusatzversorgung verminderten Gesamtbeitrag von 23,40 v. H. abzuführen. Der in dem jeweiligen Gesamtbetrag enthaltene Prozentsatz für das Urlaubsverfahren beträgt 14,70 v. H.
(4) Bruttolohn ist
- a)
- bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn