den Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer,
die Zahl aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes.
Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin hat zusätzlich folgende Angaben zu machen:
die Zahl der Angestellten; unberücksichtigt bleiben die Angestellten, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben,
den Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten.
Soweit der Beitrag für die Zusatzversorgung der gewerblichen Arbeitnehmer oder der Angestellten nicht steuerfrei gezahlt, sondern pauschal oder individuell besteuert wird, ist dies der Einzugsstelle spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Fehlanzeige zu erstatten.
(3) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt.
(4) Mit Einreichung der Beitragsmeldung W hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der Kassenbeiträge für Dienstpflichtige erfüllt.


(1) Der Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer und der Beitrag für die Zusatzversorgung der Angestellten sind für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Einzugsstelle einzuzahlen. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die Beiträge für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen sind vom Arbeitgeber in einer Summe innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Dienstzeit an die ZVK-Bau zu zahlen. Mit rechtzeitiger Abtretung seines Erstattungsanspruchs nach § 14 a Arbeitsplatzschutzgesetz an die ZVK-Bau hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitragsmeldung W und der Dienstzeitbescheinigung erklärt.


(1) Im Spitzenausgleichsverfahren werden die Beitragsansprüche und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers abweichend von §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 dieses Tarifvertrages sowie §§ 19, 20 BBTV und §§ 3, 8 VTV Berufsbildung – Berlin für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen, Lohnausgleichsbeträge und Ausbildungsvergütungen zu berücksichtigen, die für das abgelaufene Spitzenausgleichsintervall nach § 6 ordnungsgemäß der ULAK gemeldet wurden. Die Kasse teilt dem Arbeitgeber den von ihr ermittelten Saldo nachrichtlich mit. Korrekturmeldungen für die Berichtigung von bereits gemeldeten Daten, die der ULAK nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats zugehen, werden jedoch für das Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt, in dem sie abgegeben werden.