Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, sind die das Verfahren durchführenden Kassen befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
Für die Durchführung der Verfahren nach diesem Tarifvertrag gilt deutsches Recht.
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, § 7 Abs. 1 jedoch erst am 1. Juli 2000. Statt dessen gilt § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der Fassung vom 26. Mai 1999, welcher im übrigen am 31. Dezember 1999 außer Kraft tritt. Der Tarifvertrag ist kündbar mit sechsmonatiger Frist zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2000.
Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe.
Anlage 36 (zu § 8)
Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB) vom 19.Mai 2006 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 395)
Tarifvertrag über zusätzliche Angaben im arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren im Berliner Baugewerbe (TV ZABB) vom 19.Mai 2006 (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 395)
(1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
(1) Der Arbeitgeber hat der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes (Soka-Berlin) auf den von ihr zur Verfügung zu stellenden Vordrucken für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats neben den in § 6 Nr. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Meldepflichten noch folgende Daten für jeden Arbeitnehmer mitzuteilen:
- 1.
- die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
- 2.
- die mit der Lohnabrechnung zur Auszahlung gelangenden Arbeitsstunden
- 3.
- die Eingruppierung in die Lohngruppe 1 oder 2 und höher gemäß § 5 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
- 4.
- den der Lohnabrechnung zu Grunde liegenden Bruttostundenlohn (GTL) ohne Zuschläge
(2) Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bleibt unberührt.
Beauftragten der Sozialkasse ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Unterlagen zu gestatten.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages