Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V.
Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.
Unternehmensverband Saarland e.V., Gruppe der Mitglieder aus der Branche der Metall- und Elektroindustrie
Verband der Metall- und Elektroindustrie Osnabrück-Emsland e.V.
Unternehmensverband Südwest e.V., Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie
Allgemeiner Arbeitgeberverband Thüringen e.V., Gruppe Metall- und Elektroindustrie
AGV Nord – Allgemeiner Verband der Wirtschaft Norddeutschlands e.V., Fachgruppe Metall und Elektro
Anhang 3 (zu Absatz 4 der Anlage 37) (Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 403 - 404)


Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen nach Absatz 4 Nummer 1, 5 und 6 sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Maler- und Lackiererhandwerk
1.
Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit
Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
2.
Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
3.
Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
4.
Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
5.
Nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.
6.
Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,