des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) in den Fällen von
- 1.
- Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung einer Straftat oder
- 2.
- Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.
(5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 64 Besondere Mittel der Datenerhebung (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
- 1.
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen eine Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer zu schützenden Person oder eine gemeingefährliche Straftat gegen eine der in § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder
- 2.
- Personen nach § 39 Absatz 2 Nummer 2
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
- 1.
- die längerfristige Observation,
- 2.
- der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung in einer für die betroffene Person nicht erkennbaren Weise
- a)
- zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
- b)
- zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und
- 3.
- der Einsatz von Vertrauenspersonen.
(3) Maßnahmen nach
- 1.
- Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
- 3.
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b,
- 4.
- Absatz 2 Nummer 3, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,