langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstellung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nachweise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht. Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1 darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforderungen nachgewiesen sind:
1.
gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungspflichtigen Erzeugungseinheiten,
2.
die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leistungsangaben der Anschluss-​Scheinleistung, der Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug sowie der installierten Wirkleistung,
3.
das Schutzkonzept, bestehend aus übergeordnetem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeugungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers und
4.
das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements und zur Blindleistungsregelung sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers.
(3) Die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen der Typen C und D im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 ist von einer Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, durchzuführen. Die Zertifizierungsstelle muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein.
(4) Auf Erzeugungsanlagen der Typen B und C, die an ein Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden, ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (1) Bei dem Nachweis nach § 2 sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes eingehalten worden sind.
(3) Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften können in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes auch Überprüfungen der Einhaltung von technischen Mindestanforderungen nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Zertifizierungsstellen gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, gefordert werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind.
§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung (1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.
(2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz tren‑