(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
1.
als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
a)
Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände,
b)
Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder
c)
Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und
2.
als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro.
§ 5 Risikoanalyse (1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
(2) Die Verpflichteten haben
1.
die Risikoanalyse zu dokumentieren,
2.
die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und
3.
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen (1) Verpflichtete haben angemessene geschäfts-​ und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:
1.
die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf
a)
den Umgang mit Risiken nach Absatz 1,
b)
die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17,
c)
die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1,
d)
die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und
e)
die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften,
2.
die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7,